Daniel Zimmermann | Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein

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Donnerstag | 7. März 2019 | 11:55 Uhr

Monheim am Rhein erhält rund 10 Millionen Euro vom Kreis zurück

Auch das Oberverwaltungsgericht bestätigt: Die Finanzierung von Förderschulen über die allgemeine Kreisumlage ist rechtswidrig

Es ist ein juristischer Erfolg auf ganzer Linie. Als zweite und final entscheidende Instanz hat jetzt auch das Oberverwaltungsgericht NRW die Auffassung der Stadt Monheim am Rhein bestätigt, dass eine Finanzierung der sieben Kreis-Förderschulen, inklusive Schülerbeförderungskosten, sowie der vier heilpädagogischen und integrativen Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kreises über die allgemeine Kreisumlage rechtswidrig ist. Der Kreis hätte einen sachgerechten Verteilungsschlüssel finden müssen, um die Kosten unter den kreisangehörigen Städten aufzuteilen. Eine Kostenteilung nach der Steuerkraft der Städte, wie vom Kreis Mettmann seit 2016 praktiziert, ist unzulässig. Das Urteil hat erhebliche Folgen für alle Kommunen im Kreis.

Was ist passiert? Nachdem 2013 die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen Förderbedarf, etwa durch eine körperliche, seelische oder geistige Einschränkung, als Regelfall im Schulgesetz des Landes NRW verankert und zugleich die Mindestgröße für Förderschulen angehoben wurde, hatte der Kreistag Mettmann 2015 eine neue Förderstruktur beschlossen. Neu war an dem Konzept dabei nicht nur der Zusammenschluss einiger kleinerer Schulen in vier Förderzentren mit den Namen Nord, Süd, Ost und West, sondern auch das dahinterstehende Finanzierungsmodell über die Kreisumlage. Danach hatte Monheim am Rhein, obwohl hier nur 9 Prozent der Kreiseinwohnerschaft leben, plötzlich 32 Prozent der Kosten zu tragen.

Die Weigerung des Kreises, einer nach Schülerzahlen differenzierten Umlage zuzustimmen wie es bei den Berufsschulen gehandhabt wird, führte schließlich dazu, dass die Stadt im Sommer 2016 Klage erhob. Sie war der Ansicht, dass die vom Kreistag beschlossene Kreisumlage insoweit gegen geltendes Recht verstößt. „Es geht nun mal kein Monheimer Kind in Velbert oder Heiligenhaus in eine Kita oder Förderschule, so dass die jetzt rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem Wortlaut des Gesetzes wieder Geltung verschafft, dass nur diejenigen Städte für die Kosten einer Einrichtung herangezogen werden dürfen, deren Einwohnerinnen und Einwohner diese Einrichtung nutzen“, betont Monheims Erster Beigeordneter Roland Liebermann.

Genau diese Rechtsauffassung hat nach dem Verwaltungsgericht Düsseldorf 2017 nun auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Februar 2019 vollumfänglich und letztinstanzlich bestätigt. In einem ersten Schritt wird der Kreis der Stadt Monheim am Rhein damit rund 1,7 Millionen Euro für das beklagte Jahr 2016 erstatten und die gesamten Kosten des Verfahrens tragen müssen. Der Kreis wird weiter zu prüfen haben, wie er die Haushaltssatzung 2016 rückwirkend anpasst, um eine gerechte Umlage für diese Kosten zu erreichen. Hierbei kann er sich dann tatsächlich, wie zum Beispiel auch bei seinen Berufskollegs, an den Schülerzahlen orientieren.

Monheims Kämmerin Sabine Noll erläutert: „Formal beendet der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nur das Verfahren wegen der Kreisumlage 2016. Er hat aber natürlich angesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage auch erhebliche Auswirkungen auf die bereits anhängigen Verfahren wegen der Jahre 2017 und 2018. Für das Jahr 2017 sind demnach mindestens rund 2,3 Millionen Euro und für das Jahr 2018 rund 4 Millionen Euro zu erstatten – zuzüglich Zinsen. Ob für das Jahr 2019 aufgrund der unwirksamen Haushaltssatzung erneut ein Bescheid ergeht, gegen den dann fristwahrend Klage erhoben werden müsste, bleibt abzuwarten.“ Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass der Kreis die notwendigen Anpassungen für die Jahre 2016 bis 2019 nun zeitnah umsetzte, betont Monheims Kämmerin in einer Vorlage an den Haupt- und Finanzausschuss, der am 14. März ab 17 Uhr im Ratssaal tagen wird.

Bürgermeister Daniel Zimmermann unterstreicht zudem: „Wir fühlen uns in unserem Gerechtigkeitsempfinden bestärkt. Dabei ging es nie allein ums Geld, sondern auch immer um die Sache. Wir haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die neue Förderstruktur vor allen Dingen fördert, dass die Städte ihre Kinder mit Förderbedarf einfach in die Kreis-Förderschulen und -Kitas abschieben, um dann die Kosten über die Kreisumlage tragen zu lassen. Jetzt ist klar und richterlich bescheinigt: Jede Stadt trägt auch finanziell für ihre Kinder Verantwortung. Das inhaltliche Konzept, das der Kreis 2015 aufgelegt hat, ist ein Inklusionsverhinderungskonzept. Es hat den Städten den falschen finanziellen Anreiz gegeben, sich in ihren örtlichen Regelschulen nicht mehr intensiv genug um das Thema Inklusion zu kümmern, weil der Kreis plötzlich das finanzielle Rundum-Sorglos-Paket in Aussicht gestellt hat.“ Das hat die Stadt Monheim am Rhein in ihren Rechten verletzt, so urteilte das Verwaltungsgericht bereits 2017. Nun schmetterte das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Kreises endgültig und auf dessen Kosten ab.

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