Daniel Zimmermann | Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein

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Samstag | 18. Juni 2016 | 20:36 Uhr

Fragen und Antwort zum geplanten Bau von zwei islamischen Gemeindezentren

Die Ankündigung des Bürgermeisters, beiden islamischen Gemeinden in Monheim am Rhein Grundstücke für den geplanten Bau ihrer Gemeindezentren zur Verfügung stellen zu wollen, beschäftigt das Netz. Hier gibt er Antworten auf die an ihn gestellten Fragen.

Welche Grundstücke sollen den Gemeinden überlassen werden?

Der Ditib-Gemeinde soll eine Teilfläche des Geländes der früheren Wilhelm-Busch-Schule überlassen werden. Das Grundstück umfasst zwischen dem blauen Haus der städtischen Kita Max und Moritz und der angrenzenden Wohnbebauung eine Fläche von 4.150 m² und ist planungsrechtlich als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen.

Die marokkanisch-islamische Gemeinde soll ein Grundstück auf dem so genannten Menk-Gelände an der Opladener Straße erhalten. Teile des Menk-Geländes sind von der Stadtentwicklungsgesellschaft, einer hundertprozentigen Tochter der Stadt, gekauft worden, um sie als Gewerbefläche zu vermarkten. Aus dieser Fläche soll der Gemeinde ein Grundstück von 3.500 m² überlassen werden.

Warum nutzen die Gemeinden nicht ein gemeinsames Grundstück?

Es handelt sich um zwei unabhängige Gemeinden mit jeweils eigenen Vorständen, eigenen Imamen und unterschiedlichen Mitgliedern. Solange die beiden Gemeinden nicht von sich aus beschließen, zusammengehen zu wollen, soll selbstverständlich jede Gemeinde ein eigenes Grundstück erhalten.

Warum soll die Überlassung unentgeltlich erfolgen?

Wer etwas geschenkt bekommt, kann mit diesem Geschenk machen, was er will. Das wird bei den beiden Moscheegemeinden jedoch nicht der Fall sein. Deshalb sprechen wir in diesem Fall nicht von einer Schenkung, sondern von einer zweckgebundenen Überlassung. Normalerweise kann jeder, der ein Baugrundstück sein Eigentum nennt, dieses Grundstück bebauen, nach eigenem Willen nutzen, vermieten, verpachten oder verkaufen – nicht jedoch die beiden Moscheegemeinden. Sie werden ohne das schriftliche Einverständnis der Stadt weder das Recht haben, ihr Grundstück an Dritte zu vermieten, noch es zu verkaufen oder zu verpachten. Die Nutzung darf sich nur im mit der Stadt vereinbarten Rahmen bewegen. Die Art der Bebauung, die Architektur und das gesamte Erscheinungsbild sind ebenfalls bis ins Detail mit der Stadt abzustimmen. Sollten die Gemeinden gegen einzelne oder mehrere der vereinbarten Bedingungen verstoßen, müssen sie das Grundstück an die Stadt zurückgeben. Auch die darauf gebauten Gebäude fallen dann der Stadt zu. Eine Entschädigungszahlung für die Gemeinden ist vertraglich ausgeschlossen. Da die Gemeinden also nicht die vollen Eigentumsrechte erwerben, sondern die Grundstücke nur so lange zur Verfügung gestellt bekommen, wie sie sie für die geplanten Gemeindezentren nutzen, kann die Stadt keinen Kaufpreis verlangen.

Welche Bedingungen werden an die Gemeinden gestellt?

Es besteht eine Bauverpflichtung innerhalb von sieben Jahren nach Übergabe des Grundstücks. Das Grundstück darf ausschließlich für den Bau der geplanten Gemeindezentren (bestehend aus Gebetsraum, Versammlungsräumen, Bibliothek, Unterrichtsräumen, Vereinsbüro, Räumen für den Imam, einen Hausmeister etc.) genutzt werden. Das architektonische Konzept für die Bebauung ist mit der Stadt abzustimmen. Minarette sind bis maximal 20 Meter Höhe, jedoch nur als stille Minarette (ohne Ruf- und Beschallungsanlage) zulässig. Jegliche Übertragung oder Überlassung des Grundbesitzes auf einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt ist ausgeschlossen. Die Gemeinden verpflichten sich außerdem zur Verfassungstreue und Toleranz gegenüber jedermann. Sie erklären verbindlich, dass sie die religiöse und kulturelle Vielfalt achten und die Religionsfreiheit auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen respektieren.

Was passiert, wenn die Gemeinden die an sie gestellten Bedingungen nicht erfüllen?

Für diesen Fall hat die Stadt einen Rückübertragungsanspruch. Auch die auf den Grundstücken gebauten Gebäude fallen dann der Stadt zu. Eine Entschädigungszahlung für die Gemeinden ist vertraglich ausgeschlossen.

 

Auch die folgenden Fragen, die aus den Tiefen des Internets aufgespült wurden, werden beantwortet.

Warum will die Stadt Monheim am Rhein deutsches Land an Muslime verschenken?

Das Land, dass wir den beiden Islamischen Gemeinden zur Verfügung stellen, bleibt auch in Zukunft „deutsch“, denn beide Gemeinden sind eingetragene Vereine nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland. Im Übrigen sind die Eigenschaften deutsch und muslimisch kein Gegensatz. Bei dem religiösen Bekenntnis von Menschen und ihrer Nationalität handelt es sich nämlich um zwei völlig verschiedene Kategorien. Übrigens: Fast die Hälfte der Muslime, die in Deutschland leben, sind Deutsche.

Warum machen Sie sich zum Handlanger des Islam? Und warum geben Sie nicht lieber Geld an Kinder in Armut?

Ich vermute, dass Sie die Bezeichnung „Handlanger“ respektlos gemeint haben, dennoch räume ich ein, dass ich den Gedanken nicht ganz abwegig finde. Schließlich ist jeder Bürgermeister doch irgendwie auch ein Handlanger seiner Stadt und der Menschen, die dort leben. Mein Ziel ist es, dass sich alle Monheimerinnen und Monheimer im Rahmen der geltenden Gesetze so entfalten können, wie sie es möchten. Die Stadt Monheim am Rhein gibt Geld für Bildung, für Kunst, Kultur, Sport, Freizeitangebote und vieles mehr aus. Sie unterstützt auch die christlichen Kirchen und ganz bestimmt die von Ihnen genannten „Kinder in Armut“. Solange, wie ich in mein Amt gewählt bin, werde ich weiter dafür sorgen, dass diese Unterstützung stattfindet. Insofern bin ich gerne ein Handlanger der Menschen, die in unserer schönen Stadt leben, der Schülerinnen und Schüler, der Sportlerinnen und Sportler, der Künstlerinnen und Künstler und - ja - auch der Christen und Muslime sowie aller anderen Einwohnerinnen und Einwohner dieser Stadt.

Darf die Stadt den islamischen Gemeinden überhaupt Grundstücke zur Verfügung stellen, schließlich ist Deutschland in der Mehrheit christlich geprägt?

Vielleicht ist Ihnen entgangen, dass unsere Verfassung in Artikel 4 das Recht auf freie Religionsausübung uneingeschränkt und umfassend schützt. Diese Freiheit gilt für Muslime ebenso wie für Christen, Juden oder Buddhisten. Das Grundgesetz unterscheidet genauso wenig zwischen Christen und Muslimen wie zwischen dicken und dünnen Menschen, rothaarigen und schwarzhaarigen Menschen oder Frauen und Männern. Für die Verfassung sind alle Menschen in ihren Rechten gleich. Insofern sollen auch die islamischen Gemeinden ähnlich wie die christlichen Kirchen oder andere Glaubensgemeinschaften Grundstücke in Monheim am Rhein für ihre Religionsausübung nutzen dürfen.

Lange wurde in Deutschland für die Gleichberechtigung von Mann und Frau gekämpft. Warum fördern Sie die Vielweiberei, Kinderheirat und Unterdrückung der Frau in den islamischen Gemeinden?

Unsere örtlichen islamischen Gemeinden verpflichten sich vertraglich zur uneingeschränkten Verfassungstreue. Das müssten sie eigentlich nicht, denn das Grundgesetz gilt ja ohnehin schon verbindlich, egal ob die Gemeinden das für sich noch einmal erklären oder nicht. Darüber hinaus verpflichten sie sich, die Grundstücke entschädigungsfrei an die Stadt zurückzugeben, falls sie gegen die erklärte Verfassungstreue verstoßen sollten. Damit ist in beeindruckender Weise verbürgt, dass die grundgesetzlich garantierte Gleichberechtigung für Frauen und Männer wie auch alle anderen Bestandteile unseres Grundgesetzes von den beiden Gemeinden sehr ernst genommen werden. Die von Ihnen befürchtete „Vielweiberei, Kinderheirat und Unterdrückung der Frau“ schließe ich für unsere beiden islamischen Gemeinden aus. Sollte derlei in den Gemeinden gepredigt oder praktiziert werden, müssten sie die Grundstücke zurückgeben.

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